Statuten der ÖGE

§ 1 - Name und Sitz des Vereins, Vereinsjahr

Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Endodontie“ (im folgenden OeGEndo genannt).

Sitz des Vereines:
Österreichische Gesellschaft für Endodontie
c/o Wiener Medizinische Akademie GmbH
Alser Straße 4, A-1090 Wien

Sekretariat:
Österreichische Gesellschaft für Endodontie
c/o Wiener Medizinische Akademie GmbH
association management
vienna medical academy
Alser Straße 4, A-1090 Wien
tel: +43 1 4051383-24
fax: +43 1 4078274

§ 2 - Zweck des Vereins

(1) Aufgaben der OeGEndo sind insbesondere:

  1. Die Förderung und Vervollkommnung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Endodontologie sowie deren Anwendung in der Praxis, im Interesse einer besseren Allgemeingesundheit der Menschen.
  2. Förderung und Fortbildung auf dem Gebiet der Endodontologie, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Standesvertretungen, mit den für das Fach zuständigen Universitätskliniken und sonstigen an der Fortbildung beteiligten Institutionen.
  3. Zusammenarbeit mit geeigneten wissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften des In- und Auslandes.
  4. Förderung der Information der Öffentlichkeit, der Medien und Organisationen der Länder und /oder Bundes in Sachfragen sowie anstehenden Fragen öffentlichen Interesses.
  5. Durchführung von im Vereinsinteresse liegenden Zusammenkünften und Veranstaltungen.
  6. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet: er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO (Bundesabgabenordnung); dem Zwecke dient allenfalls anfallendes Vereinsvermögen, das auch zur Risikoabdeckung der unter § 2, Punkt 2 der Vereinsstatuten angeführten Maßnahmen dient.
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

(2) Maßnahmen zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes:

  1. Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
  2. Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten
  3. Beratung und Unterstützung zahnärztlicher Organisationen in Fragen der Endodontologie
  4. Mitarbeit an fachwissenschaftlichen Medien, deren Förderung und Verbreitung
  5. Beitritt zu Vereinigungen, die den Zwecken der OeGEndo förderlich sind

 

§ 3 - Mittel zu Erreichung des Vereinszweckes

Die Finanzierung der Vereinstätigkeit erfolgt durch:

  • Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Subventionen und Förderungen
  • Sponsorgelder
  • Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen

Unumgängliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Interesse der Vereinsziele dürfen aus diesen Mitteln bestritten werden. Darüber hinaus gehende Zuwendungen aus den Vereinsmitteln an Mitglieder sind unzulässig.

 

§ 4 - Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt über schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Dieser kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

§ 5 - Mitglieder, Rechte und Pflichten

Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, korrespondierenden, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

A)

  1. Ordentliches Mitglied kann jeder Angehörige der EU, der Zahnheilkunde auf Grund gesetzlicher Vorschriften in Österreich ausüben darf, über Vorschlag von mindestens zwei Vereinsmitgliedern werden.
  2. Außerordentliche Mitglieder können vom Vereinsvorstand als geeignet befundene Einzelpersonen werden, auch wenn sie nicht den Voraussetzungen des Punktes A), 1), § 5 entsprechen.
  3. Zu korrespondierenden Mitgliedern können anerkannte, um das Teilgebiet der Endodontie besonders verdiente, wissenschaftlich hervorragende Personen des In- und Auslandes ernannt werden.
  4. Zu fördernden Mitgliedern können Personen des In- und Auslandes ernannt werden, die sich um die wirtschaftliche Förderung der Vereinsziele verdient gemacht haben.

B)

  1. Über die Aufnahme eines ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und korrespondierenden Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  2. Korrespondierende, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge, sie sind – so wie die außerordentlichen Mitglieder – vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind jene korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder, wenn und solange sie ordentliche Vereinsmitglieder sind. Diese zahlen keine Beiträge, genießen aber alle Rechte ordentlicher Mitglieder, somit auch aktives und passives Wahlrecht.
  3. Alle Mitglieder können die Einrichtung des Vereines benutzen und an den Veranstaltungen teilnehmen.

 

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen, muss aber schriftlich bekanntgegeben werden.
Die Streichung kann der Vorstand vornehmen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als neun Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge wird durch die Streichung nicht berührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen berufs- und standeswidrigen Verhaltens verfügt werden. Gegen eine solche Entscheidung des Vorstanden kann innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Verständigung vom Ausschluss eine beim Vorstand einzubringende Berufung an die Generalversammlung gerichtet werden. Bis zu deren Entscheidung, die endgültig ist, ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 7 - Organe des Vereins

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsprüfer
  • Das Schiedsgericht

 

§ 8 - Die Generalversammlung

  1. Einmal jährlich hat der Präsident die ordentliche Generalversammlung einzuberufen.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen sind durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereines für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt/en.
  3. Der Präsident kann auch allein eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn Gefahr im Verzug ist.
  4. Kommt der Präsident oder – im Falle seiner Verhinderung – einer der Vizepräsidenten seiner Verpflichtung zur Einberufung einer Generalversammlung nicht binnen zwei Wochen nach, so kann die Einberufung durch den Vorstand, die Rechnungsprüfer oder jene ordentliche Mitglieder erfolgen, welche vorher schriftlich die Einberufung verlangt haben.
  5. Die Einladung zur Generalversammlung, samt Bekanntgabe der Tagesordnung ergeht schriftlich an alle teilnahmeberechtigten Mitglieder. Das Postaufgabedatum muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Generalversammlung liegen.
  6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
  7. Sollte die Generalversammlung nicht im vorstehenden Sinne beschlussfähig sein, so findet eine halbe Stunde nach dem für diese Generalversammlung festgesetztem Termin eine zweite Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  8. Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung, sowie einer über Beschluss des Vorstandes einberufenen außerordentlichen Generalversammlung, erstellt der Vorstand, bzw. der Präsident allein bei Anwendung des § 8, 3).
  9. Ergänzungen der Tagesordnung können in der Generalversammlung selbst über Antrag durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  10. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, seinem Stellvertreter oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
  11. Das Recht der Stimmabgabe und das Wahlrecht in der Generalversammlung stehen nur den in § 5 genannten Mitgliedern zu. Ein solches Mitglied kann sich in der Generalversammlung durch ein anderes solches Mitglied vertreten lassen. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich, welche so lange gilt, als sie nicht ausdrücklich widerrufen wird; sie ruht, wenn und solange das bevollmächtigende Mitglied an einer Generalversammlung selbst teilnimmt. Jedes bevollmächtigte Mitglied hat in der Generalversammlung seine eigene Stimme und kann über Vorlage einer schriftlichen Vollmacht eine weitere Stimme vertreten.
  12. Der Generalversammlung können – ohne Wahl- und Stimmrecht – Berater, Sachverständige und Gäste beigezogen werden.
  13. Die Generalversammlung kann sich eine Geschäfts- und Wahlordnung geben.

 

§ 9 - Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung

Die Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung sind insbesondere:

A)

  1. Der Beschluss von Statutenänderungen, Änderungen der Wahlordnung, sowie der Geschäftsordnung für die Generalversammlung.
  2. Die Entgegennahme und Genehmigung der gesamten Tätigkeit und der Finanzgebarung, insbesondere Abrechnungen von Veranstaltungen sowie die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes.
  3. Die Wahl des Vorstandes.
  4. Die Wahl der Rechnungsprüfer.
  5. Die Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
  6. Die Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines.
  7. Vorzeitige Enthebung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder von ihren Funktionen.
  8. Entscheidung über Berufung gegen Beschlüsse auf Ausschluss aus dem Verein.

B)
Anträge zur Generalversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung durch Einschreibebrief beim Sekretariat des Vereines einzureichen.

C)
Für eine Statutenänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Übrigen werden die Beschlüsse in der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst.

D)
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist in § 17 dieser Statuten geregelt. Sie bedarf einer Zweidrittelmehrheit in der Generalversammlung wie bei C). Die Generalversammlung hat über die Verwendung des nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens nach § 16, Punkt B) zu entscheiden.

E)
Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit wie bei C).

F)
Die Stimmenabgabe in der Generalversammlung ist grundsätzlich geheim. Falls dagegen von niemandem ein Einwand erhoben wird, kann sie jedoch auch offen erfolgen. In diesem Fall erfolgt sie durch Handaufheben. Dies ist nur ohne eine einzige Gegenstimme zulässig.

 

§ 10 - Außerordentliche Generalversammlung

Außerordentliche Generalversammlungen sind durch den Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen oder wenn der Vorstand es im Interesse des Vereines für nötig erachtet. Die außerordentlichen Generalversammlungen haben dieselben Befugnisse wie die Generalversammlungen. Im Übrigen gilt § 9 sinngemäß. Darüber hinaus kann der Präsident allein eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn Gefahr in Verzug ist.

 

§ 11 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten („Past President“ - Präsidenten der letzten Funktionsperioden), dem Generalsekretär, dem Schatzmeister, dem wissenschaftlich-praktischen Beirat, dem Newsletter- Referenten und dem Beirat für internationale Kontakte. Die Mitglieder des Vorstandes werden in Form eines Gesamtvorschlages von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ihre Funktion währt aber jedenfalls bis zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder. Die Funktionen des Präsidenten und des Vizepräsidenten müssen verpflichtend von einem praktisch tätigen Kollegen (Zahnarzt oder Facharzt für ZMK) mit einem eindeutigen Schwerpunkt in Endodontie ausgeübt werden. Wahlvorschläge, die dieser Aufteilung nicht entsprechen sind ungültig. Beim Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, ein wählbares Vereinsmitglied für die frei gewordene Position zu kooptieren, das die Funktion mit allen Rechten bis zur nächsten Vorstandswahl bei der Generalversammlung ausübt. Der Vorstand hat das Recht wählbare Vereinsmitglieder zur Unterstützung in den Vorstand zu kooptieren. Diese zusätzlich kooptierten Mitglieder des Vorstandes haben allerdings kein Stimmrecht bei Vorstandssitzungen und die Kooptation läuft maximal bis zur nächsten Vorstandswahl. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern besondere Aufträge zu erteilen und sie zu ermächtigen, zur Durchführung dieser Aufträge ein Komitee aus Vereinsmitgliedern zu bilden. Die Rechte des Vorstandes werden durch die Tätigkeit dieses Komitees nicht berührt.

 

§ 12 - Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben des Vereines, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
  2. Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung vorbehalten sind, bereitet der Vorstand vor.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder sind für den Verein gemeinsam zeichnungsberechtigt.
  4. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Referenten berufen.
  5. Der Schatzmeister hat folgende Aufgaben:

    a) Die von den Mitgliedern einbezahlten Beträge und die Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen sowie alle anderen Vereinseinkünfte entgegenzunehmen, die entsprechenden Belege aufzubewahren und die Gelder ordnungsgemäß zu deponieren.
    b) Buch über die Vereinsfinanzen zu führen.
    c) Jahresabschluss und Jahresabrechnung vorzubereiten und der Hauptversammlung über den Stand des Vereinsvermögens zu berichten.
    d) Zusammen mit dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung mit dem 1. Vizepräsidenten, alle Zahlungen und Zuwendungen aus den Vereinsmitteln gemäß den Vereinsbeschlüssen durchzuführen.

§ 13 - Sitzungen des Vorstandes

  1. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von einem Vizepräsidenten, nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn der Präsident oder mehr als ein drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hievon abgewichen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident, bzw. sein Stellvertreter und insgesamt mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Rechtzeitig entschuldigte Vorstandsmitglieder werden auf diese Zahl nicht in Anrechnung gebracht.
    Sollte die Vorstandssitzung nicht im vorstehenden Sinne beschlussfähig sein, so findet eine halbe Stunde nach dem für diese Vorstandssitzung festgesetztem Termin eine zweite Vorstandssitzung statt, welche ohne Rücksicht auf die anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Zu den Sitzungen des Vorstandes können Berater beigezogen werden, die weder Stimm- noch Antragsrecht haben.

 

§ 14 - Rechnungsprüfer

Zwei Vereinsmitglieder sind von der Generalversammlung für vier Vereinsjahre zu Rechnungsprüfern zu wählen. Es dürfen nur solche Mitglieder gewählt werden, die innerhalb des Vereines keine sonstigen Funktionen innehaben. Den Rechnungsprüfern obliegen die Überwachung der Finanzgebarung des Vereins und die Kassenrevision. Sie haben jeder ordentlichen Generalversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten. Sie haben das Recht, in die Geschäftsbücher und Kassenbelege Einsicht zu nehmen und die Vereinsfunktionäre über alle finanziellen Angelegenheiten zu befragen. Diese sind zu Auskunftserteilung verpflichtet.

 

§ 15 - Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ausschließlich ein Schiedsgericht zu berufen. Das Schiedsgericht besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereines. Je zwei von diesen macht jeder Streitteil namhaft. Die namhaft Gemachten wählen ein fünftes Mitglied des Vereines zum Vorsitzenden. Kommt über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung zustande, so entscheidet zwischen den von beiden Seiten Vorgeschlagenen das Los.
  2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig.

 

§ 16 - Verwendung der Mittel

a) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mitgliedsbeiträge und andere der Gesellschaft zur Verfügung stehende Mittel, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
c) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft.
d) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
e) Die Mitgliedsversammlung beschließt über die Höhe von Vergütungen für Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeiten für die OeGEndo.

 

§ 17 - Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen. Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer hierzu einberufenen Generalversammlung bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vereinsmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Stimme des Vorsitzenden hat hierbei keine dirimierende Wirkung. Die Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss dafür zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vereinsvermögen ist wie oben erwähnt jedenfalls ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden, vorrangig ist es anderen österreichischen zahnärztlichen Gesellschaften oder Arbeitsgruppen zuzuführen.